Domizilierung einer Gesellschaft und Gewerbesteuer

Erstellt am: 12.06.2009 in der Kategorie: Steuerrecht

Unternehmen, die bei einer Domizilierungsgesellschaft nicht nur eine Geschäftsadresse ("Briefkasten") besitzen, sondern auch gelegentlich von dem Angebot an zur Verfügung stehenden Konferenzräumen Gebrauch machen, brauchen nach dem Urteil des Pariser Verwaltungsgerichtes die Nutzung der Konferenzräume nicht in die Bemessungsgrundlage zur Gewerbesteuer einbeziehen. Dieses Urteil widerspricht somit der laufenden Verwaltungsauffassung (Inst. 4 Q-1-96 : PRO-III-5150).