Verlängerung der Probezeit

Erstellt am: 02.03.2009 in der Kategorie: Sozialrecht

Eine Verlängerung der Probezeit kann durch den Arbeitgeber nur dann vorgenommen werden, wenn der Tarifvertrag eine solche Möglichkeit vorsieht. Dies gilt selbst in dem Fall, in dem der Arbeitsvertrag eine solche Verlängerung vorsieht und die Gesamtdauer der Probezeit (d.h. ursprüngliche Probezeit zuzüglich Verlängerung) die maximale Probezeit laut Tarifvertrag nicht überschreitet. Sofern der Arbeitgeber einen Mitarbeiter nach Ablauf der Probezeit nicht übernehmen möchte, muss die Kündigung nach den strengen Regelungen des Kündigungsrechts ausgesprochen werden. Der Mitarbeiter hat andernfalls Anspruch auf Schadenersatz. Die Verlängerungsmöglichkeit der Probezeit ist daher stets sorgfältig anhand des Tarifvertrags zu überprüfen.