Zwingende Betriebsarztvisite nach Arbeitsunfall, Krankheit oder Rückkehr nach Mutterschutz
Erstellt am: 19.06.2009 in der Kategorie: Sozialrecht
Der Arbeitgeber ist in Frankreich verpflichtet, nach einer mindestens 8-tägigen Abwesenheit eines Mitarbeiters aufgrund eines Arbeitsunfalls (oder 3 Wochen wegen Krankheit) am Tage der Wiederaufnahme der Tätigkeit bzw. in den 8 darauffolgenden Tagen eine Visite beim Betriebsarzt ("visite médicale de reprise") anzusetzen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung gilt der Arbeitsvertrag als unterbrochen ("suspendu"). Der Mitarbeiter ist in dieser Zeit dem Arbeitgeber lediglich zur Loyalität, nicht aber zur Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft verpflichtet. Eine Kündigung (z.B. aufgrund erneuten Nichterscheinens am Arbeitsplatz) kann bei Unterbrechung ("suspension") eines Arbeitsvertrages grundsätzlich nicht ausgesprochen werden.