Warum ABTF?

FAQ / Häufig gestellte Fragen

Was erwartet uns im Nachbarland Frankreich?

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Steuerarten in Frankreich geben.

Arbeitsrecht

In Frankreich besteht ein allgemein gültiger Mindestlohn, der grundsätzlich jeweils zum 1.7. eines Jahres neu festgesetzt wird. Dieser beträgt derzeit (2011) EUR 9,00 brutto pro Stunde. Bei einer Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche ergibt sich somit ein monatlicher Mindestlohn von EUR 1 365 brutto.

Steuern im Unternehmensbereich

Körperschaftsteuersatz: 33 1/3 % (Grundsatz)

Mindestkörperschaftsteuer (IFA): Unternehmen mit einem Jahresumsatz < EUR 1,5 Mio. können ab 2009 von der stufenweisen Abschaffung der Mindestkörperschaftsteuer (IFA) profitieren. Ab 2010 entfällt die IFA ebenfalls für Unternehmen mit einem Jahresumsatz < EUR 15 Mio. und ab 2011 auch für alle anderen Unternehmen.

Umsatzsteuersatz: 19,6 % (Normalsteuersatz) bzw. 5,5 % (ermässigter Steuersatz)

Frist zur Stellung eines Vorsteuervergütungsantrags im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens: 30. September des Folgejahres

Gewerbesteuer: Diese wurde in 2010 grundlegend reformiert und setzt sich nunmehr aus 2 Steuerarten zusammen: Der auf das Grundvermögen (auch bei gemietetem Grundvermögen) erhobenen "CFE" und der auf den sog. "Mehrwert" erhobenen "CVAE".

Steuern im privaten Bereich

Vermögensteuersätze 2012:

Bei einem Vermögen < EUR 1 300 000: 0%
Bei einem Vermögen >= EUR 1 300 000 und < EUR 3 000 000: 0,25%
Bei einem Vermögen >= EUR 3 000 000: 0,50%


Einkommensteuersätze 2010 (bei einem Steueranteil):

Bei einem zu versteuernden Einkommen < EUR 5 963: 0%
Bei einem zu versteuernden Einkommen > EUR 5 963 und < EUR 11 896: 5,5%
Bei einem zu versteuernden Einkommen > EUR 11 896 und < EUR 26 420: 14%
Bei einem zu versteuernden Einkommen > EUR 26 420 und < EUR 70 830: 30%
Bei einem zu versteuernden Einkommen > EUR 70 830: 41%

Für Tätigkeitsvergütungen, Gehälter und Altersrenten beschränkt Steuerpflichtiger sind pauschale Steuersätze anwendbar. Diese betragen in 2011:

- für Einkünfte < EUR 14 245: 0%
- für Einkünfte zwischen 14 245 und 41 327: 12%
- Einkünfte > 41 327: 20%

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Reform wurde im Juli 2011 in der geplanten Form angenommen. Die neuen Erbschaft- und Schenkungsteuersätze betragen somit:

a) Steuersatz bei Schenkungen und Erbschaften in direkter Linie

< EUR 8 072: 5%
Zwischen EUR 8 072 und EUR 12 109: 10%
Zwischen EUR 12 109 und EUR 15 932: 15%
Zwischen EUR 15 932 und EUR 552 324: 20%
Zwischen EUR 552 324 und EUR 902 838: 30%
Zwischen EUR 902 838 und EUR 1 805 677: 40%
> EUR 1 805 677: 45%

b) Schenkungen zwischen Ehe- und PACS-Partnern (Erbschaften zwischen Ehe- und PACS-Partnern sind hingegen steuerfrei)

< EUR 8 072: 5%
Zwischen EUR 8 072 und EUR 15 932: 10%
Zwischen EUR 15 932 und EUR 31 865: 15%
Zwischen EUR 31 865 und EUR 552 324: 20%
Zwischen EUR 552 324 und EUR 902 838: 30%
Zwischen EUR 902 838 und EUR 1 805 677: 40%
> EUR 1 805 677: 45%




Jahresabschlussprüfung in Frankreich

In Frankreich besteht eine Pflicht zur Bestellung eines Abschlussprüfers ("Commissaire-aux-Comptes") entweder aufgrund der Rechtsform (z.B. die französische AG (S.A.) oder mit bestimmten Ausnahmen auch die kleine AG (S.A.S.)) oder aufgrund des Überschreitens bestimmter Grössenkriterien.

Eine französische GmbH (S.A.R.L.) ist beispielsweise nur bei Überschreiten von mindestens 2 der 3 Kriterien an mindestens 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zur Bestellung eines Wirtschaftsprüfers verpflichtet:

- Bilanzsumme > EUR 1 550 000
- Umsatzerlöse > EUR 3 100 000
- durchschnittliche Mitarbeiterzahl > 50