20.03.2009

Neuerdings können auch die Gesellschafter einer französischen SARL (= französische GmbH) - analog zur SA (= französische AG) - die Gesellschafterversammlungen per Video- oder Telefonkonferenz abhalten. Diese Möglichkeit muss ausdrücklich in der Satzung vorgesehen sein. Betroffen sind sowohl ordentliche als auch ausserordentliche Gesellschafterversammlungen. Die entsprechenden technischen Voraussetzungen müssen jedoch sichergestellt werden.

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