23.01.2009
1. Verabschiedung des Finanzgesetzes 2009 Das Finanzgesetz 2009 ist am 27.12.2008 verabschiedet worden. Diese endgültige Fassung möchten wir Ihnen im Folgenden in seinen wesentlichen Grundzügen vorstellen. Diese Ausführungen finden sich auch in unserer Newsletter-Ausgabe Januar 2009. 1.1Einkommensteuer, Vermögensteuer, Erbschaft- und Schenkungssteuer Einkommensteuer Die Einkommensteuerstaffeln werden in 2009 für die Berechnung der Einkommensteuer 2008 um 2 ,9 % erhöht (jährliche Index-Anpassung). Der 1.1. ist ebenfalls Stichtag für die Neubewertung verschiedener Tabellen und Grenzwerte, so wie bspw. im internationalen Kontext, die Quellensteuer-Staffeln auf an nicht in Frankreich ansässige Bezieher von Gehältern und Pensionen französischen Ursprungs: Die Grenze bzgl. der steuer- und sozialversicherungsfreien „Ticket-Restaurants“ (Essenszuschuss) wurde ab dem 1.1.2009 auf EUR 5,19 angehoben (EUR 5,04 in 2008). Eine neue steuerliche Förderung tritt ab 2009 auch für den Erwerb von bestimmten Immobilien mit Serviceleistungen (z.B. Altenheime, Studentenwohnheime, bestimmte Urlaubsresidenzen, etc.) ein, sofern eine möblierte, nicht professionelle (d.h. private) Vermietung an den Betreiber stattfindet. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der steuerliche Wohnsitz des Steuerpflichtigen in Frankreich befindet. Die Steuergutschrift („crédit d’impôt“) ist auf 5 % der Anschaffungskosten bzw. EUR 25 000 begrenzt und nicht vortragsfähig. Verschiedene Steuererleichterungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden außerdem ab 2009 im Zusammenhang mit dem Umweltschutz gewährt (z.B. Investitionen in Häuserisolierungen, erneuerbare Energien, etc.). Voraussetzung ist jedoch auch hier der steuerliche Wohnsitz in Frankreich. Gleiches gilt für die Steuergutschrift auf Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Hauptwohnsitzes. In geringem Umfang ergeben sich ebenfalls steuerliche Änderungen ab 2009 im Bereich der möblierten Vermietung. Darüber hinaus erfolgt erstmals eine Begrenzung der jährlich geltend zu machenden Steuervorteile im Rahmen der Einkommensteuer auf EUR 25 000 oder 10 % der Einkünfte. Vermögensteuer Die Vermögensteuerstaffel wird ebenfalls mit einer Steigerung von 2,9 % neubewertet. Es kommt somit ab 2009 zu einer Vermögensteuerpflicht in Frankreich ab einer Vermögenshöhe von > EUR 790.000 (im Vergleich zu > EUR 770.000 in 2008). Erbschaftsteuer Ebenso wurde die Staffel für die französische Erbschafts- und Schenkungssteuer um 2,9 % heraufgesetzt. 1.2 Unternehmenssteuern Begrenzte Zulassung des Betriebsausgabenabzuges auf teils betrieblich und teils privat genutzte Unterkünfte Unter der Voraussetzung ihrer betrieblichen Veranlassung können Aufwendungen für zum Teil privat und zum Teil betrieblich genutzte Unterkünfte (hierunter fällt insbesondere die Domizilierung von Gesellschaften, aber auch für den Kundenempfang bestimmte Teile der (Privat-)Unterkünfte im Falle von Produktionsunternehmen) zukünftig steuerlich abgesetzt werden. Selbstverständlich ist hier eine strenge Aufteilung der privaten und betrieblich veranlassten Kosten vorzunehmen. Sofortabschreibung Bestimmte im Zusammenhang mit dem Umwelt- und Lärmschutz vorgenommene Investitionen können zukünftig über eine Nutzungsdauer von 12 Monaten abgeschrieben werden, sofern die Anschaffung vor dem 1.1.2009 stattgefunden hat. Unternehmensübertragungen und -restrukturierungen Weitere Änderungen ergeben sich bei Unternehmensübertragungen und –restrukturierungen, auf die wir jedoch an dieser Stelle nicht weiter eingehen möchten. Steuergutschrift für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen Die Steuergutschrift für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen („Crédit d’impôt recherche“) erfährt in 2009 ebenfalls geringfügige Änderungen. Stufenweise Abschaffung der Mindestkörperschaftsteuer Unternehmen mit einem Jahresumsatz < EUR 1,5 Mio. können ab 2009 von der stufenweisen Abschaffung der Mindestkörperschaftsteuer (IFA) profitieren. Ab 2010 entfällt die IFA ebenfalls für Unternehmen mit einem Jahresumsatz < EUR 15 Mio. und ab 2011 auch für alle anderen Unternehmen. Begünstigter Steuersatz auf Veräusserungsgewinne aus Immobilien Bestimmte Veräusserungsgewinne aus Immobilienverkäufen von juristischen, der Körperschaftsteuer unterliegenden, Personen werden ab 2009 zu einem begünstigten Steuersatz von 19 % (2008: 16,5 %) anstelle des Normalsteuersatzes (33 1/3 %) besteuert. Konsolidierte Steuerbilanz und Geltendmachung von Verlusten von Auslandstöchtern Mit dem Ziel der Förderung von Auslandsinvestitionen können kleine und mittelgroße Unternehmen zukünftig Verluste ihrer zu mindestens zu 95% gehaltenen Auslandstöchter (und ausländischen Betriebsstätten) in Frankreich steuerlich geltend machen. Allerdings handelt es sich hier um einen reinen Zinsvorteil, da die geltend gemachten Verluste in der Gewinnphase der Tochtergesellschaften oder aber spätestens nach Ablauf von 5 Jahren wieder in der französischen Steuerbilanz hinzugerechnet werden müssen. Sozialversicherungsrechtliche Änderungen Die im Rahmen des Finanzgesetzes 2009 geregelten wesentlichen Änderungen im Sozialwesen möchten wir Ihnen im Folgenden stichpunktartig wiedergeben: Wir weisen in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die neue Verpflichtung hin, die Arbeitnehmer im Wege des Aushangs über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Dokument „Risiken am Arbeitsplatz“ („Document unique des risques professionnels“) hinzuweisen. Die Risiken sind in diesem Dokument verständlich darzulegen. Ihre Einsichtnahme gilt als Arbeitszeit. 2. Finanzänderungsgesetz 2008 Das Finanzänderungsgesetz 2008 wurde am 31.12.2008 im französischen Gesetzblatt („Journal officiel“) veröffentlicht. Es beinhaltet im Wesentlichen die im Folgenden hervorgehobenen Punkte. Vorzeitige Erstattung von überhöhten Körperschaftsteuervorauszahlungen Zukünftig kann die im Rahmen der Vorauszahlungen zuviel gezahlte Körperschaftsteuer umgehend nach Abschluss des Wirtschaftsjahres zur Erstattung beantragt werden. In der Vergangenheit mussten die Unternehmen bis zur Erklärung des Saldos der Körperschaftsteuer warten (bei Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr somit bis zum 15. April des Folgejahres). Die Erstattung wird auf dem Formular N° 2572 beantragt. Allerdings darf die auf das vorläufigen Jahresergebnis berechnete und beantragte Steuererstattung nicht mehr als 20 % von dem tatsächlichen Ergebnis abweichen. Andernfalls wird ein Zinssatz von 5 % auf den zu hoch erstatteten Steuerbetrag angewendet. Erstattung Steuergutschriften aus Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen Auch in diesem Bereich hat die Regierung eine schnellere Freigabe der finanziellen Mittel an die Unternehmen vorgesehen. Diese können nunmehr ab dem 2. Januar 2009 die noch nicht verrechneten Steuergutschriftsbeträge zur Auszahlung beantragen. Erstattung Steuerforderungen aus Verlustrückträgen Noch nicht erstattete Steuerforderungen aus Verlustrückträgen können ab dem 2. Januar 2009 ebenfalls zur Erstattung beantragt werden. In der Vergangenheit wurden diese Forderungen über einen Zeitraum von 5 Jahren verteilt erstattet. Degressive Abschreibung Die Koeffizienten zur degressiven Abschreibung wurden um 0,5 Punkte für Neuanschaffungen zwischen dem 4. Dezember 2008 und dem 31. Dezember 2009 heraufgesetzt. Vereinheitlichung des Datums der Abgabe bestimmter Steuererklärungen Erstmals wurden die Daten für die Abgabe der folgenden Jahressteuererklärungen einheitlich auf den 2. Arbeitstag nach dem 1. Mai festgelegt (in 2009 somit der Montag, 5. Mai 2009): Option für Pauschalsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge Einzelunternehmer können noch bis zum 31.3.2009 für eine pauschale Besteuerung und Heranziehung zur Sozialversicherung optieren. Bei Firmenneugründungen endet die Antragsfrist am letzten Tag des 3. auf die Firmengründung folgenden Monats. Gewerbesteuerbefreiungen Neue, angeschaffte oder selbsterstellte Gegenstände des Sachanlagevermögens, die zwischen dem 23.10.2008 und dem 31.12.2009 erworben oder hergestellt wurden, profitieren von einer Reduzierung der Bemessungsgrundlage zur Gewerbesteuer (permanent). Darüber hinaus führt die Abschreibung auf diese Gegenstände zu einer zusätzlichen Plafonierung der Gewerbesteuer (im Falle der Anwendbarkeit der 3,5%-igen Plafonierung). Freistellung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften Unter bestimmten Voraussetzungen können Privatpersonen zukünftig Veräusserungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an einer nicht körperschaftsteuerpflichtigen Personengesellschaft nach Ablauf einer Haltedauer von mindestens 8 Jahren steuerfrei vereinnahmen, sofern sie keine Tätigkeit in der Gesellschaft ausgeübt haben. Diese Steuerfreistellung wird wirksam für ab dem 1.1.2014 realisierte Veräußerungen. Vor 2006 erworbene Anteile gelten als zum 1.1.2006 erworben.