Versuchsweise und für einen Zeitraum von fünf Jahren müssen Arbeitgeber mit mindestens 11 und weniger als 50 Beschäftigten, die nicht der Mitbestimmungspflicht unterliegen, eine Wertteilungsregelung einführen, wenn sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren einen positiven steuerlichen Nettogewinn von mindestens 1 % des Umsatzes erzielen.
Im darauf folgenden Geschäftsjahr müssen sie:
- entweder eine Gewinnbeteiligungs- oder Partizipationsvereinbarung einführen
- oder eine Wertteilungsprämie (PPV) zahlen
- oder einen Zuschuss zu einem Arbeitnehmersparplan (EEP, EIP, Perco oder Pereco) zahlen.
Unternehmen, die bereits eine der oben genannten Regelungen eingeführt haben, sind hiervon nicht betroffen.
Die Verpflichtung, eine Wertteilungsregelung einzuführen, gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.
Für die erstmalige Einführung der Regelung für das Jahr 2025 werden die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024 bei der Beurteilung, ob die Bedingung bezüglich der Erzielung eines steuerlichen Nettogewinns erfüllt ist, berücksichtigt.
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