Häufig gestellte Fragen
Frankreich
Häufige Fragen zum Thema Frankreich.
01Wann ist in Frankreich eine gesetzliche Jahresabschlussprüfung (Commissariat aux comptes) erforderlich?
In Frankreich ist die Bestellung eines Commissaire aux comptes (Wirtschaftsprüfer) für Gesellschaften ab einer bestimmten Größe gesetzlich vorgeschrieben. Für SAS, SARL und SA besteht grundsätzlich eine Prüfungspflicht, wenn zwei der folgenden drei Schwellenwerte überschritten werden: eine Bilanzsumme von 5 Mio. Euro, ein Nettoumsatz von 10 Mio. Euro oder durchschnittlich 50 Mitarbeiter.
Unterhalb dieser Schwellenwerte kann ein Commissaire aux comptes freiwillig bestellt werden. Darüber hinaus können Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen die Bestellung eines Abschlussprüfers verlangen bzw. gerichtlich beantragen.
Für Gesellschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, gelten besondere Vorschriften. Eine kontrollierte Gesellschaft ist somit grundsätzlich prüfungspflichtig, wenn sie zwei der drei Schwellenwerte von 2,5 Mio. Euro Bilanzsumme, 5 Mio. Euro Nettoumsatz und 25 Mitarbeitern überschreitet.
Eine wichtige Ausnahme gilt insbesondere, wenn die Muttergesellschaft gesetzlich zur Aufstellung und Veröffentlichung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist. In diesem Fall findet die besondere Prüfungspflicht aufgrund der reduzierten Schwellenwerte grundsätzlich keine Anwendung.
Die Tochtergesellschaft bleibt jedoch prüfungspflichtig, wenn sie selbst die allgemeinen Schwellenwerte von 5 Mio. Euro Bilanzsumme, 10 Mio. Euro Nettoumsatz und 50 Mitarbeitern überschreitet oder aus einem anderen gesetzlichen Grund zur Bestellung eines Commissaire aux comptes verpflichtet ist.
Der gesetzliche Wirtschaftsprüfer wird dabei in Frankreich für eine Dauer von 6 Jahren bestellt.
Unsere Partnerkanzlei TWF bietet sowohl die gesetzliche (oder auch freiwillige) Jahresabschlussprüfung, Unternehmensbewertungen sowie Nachhaltigkeitsprüfungen an. Wir verfügen über die neue Zertitifizierung als Nachhaltigkeitsprüfer.
02Wie unterstützen Sie deutsche Unternehmen beim Markteintritt in Frankreich?
Wir können Sie im Falle einer Neugründung von Anfang an begleiten: von der Wahl der optimalen Rechtsform (z.B. SAS, SARL, Zweigniederlassung) über die Gründung und Eintragung im Handelsregister bis hin zur laufenden Buchhaltung, Erstellung (oder Prüfung) von Jahresabschlüssen, Lohnabrechnungen, laufenden Steuerberatung, administrativer Unterstützung und dem juristischen Sekretariat.
Wir koordinieren auch bei Bedarf die Abstimmung mit lokalen Anwälten, Banken und Behörden und stellen sicher, dass Ihre deutschsprachige Muttergesellschaft stets auf dem korrekten Informationsstand ist – in der Sprache, die Sie bevorzugen.
03Wo ist ABTF ansässig und betreuen Sie auch Mandanten außerhalb von Paris?
Unser Büro befindet sich im Herzen von Paris, im 4. Arrondissement (23, Rue du Renard, 75004 Paris), nahe dem Centre Pompidou.
Wir betreuen Mandanten in ganz Frankreich sowie Mandanten in Deutschland, Österreich oder der Schweiz, die in Frankreich aktiv sind. Dank moderner Kommunikationsmittel sind persönliche Treffen vor Ort nicht immer notwendig – viele unserer Mandanten führen ihre Besprechungen per Videokonferenz durch.
04Wie können Sie uns bei der Reform der elektronischen Rechnungen in Frankreich unterstützen?
Die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung in Frankreich stellt insbesondere ausländische Unternehmensgruppen mit französischen Tochtergesellschaften vor neue technische und organisatorische Herausforderungen.
Ab dem 1. September 2026 müssen grundsätzlich alle betroffenen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können. Für Großunternehmen und ETI gelten ab diesem Zeitpunkt auch die Verpflichtungen zur elektronischen Rechnungsstellung und zum E-Reporting; für KMU und Kleinstunternehmen gelten diese Pflichten grundsätzlich erst ab dem 1. September 2027.
Wir begleiten Sie bei der Umsetzung der Reform in Frankreich, insbesondere bei:
- Prüfung, welche E-Invoicing- und E-Reporting-Pflichten für Ihr Unternehmen gelten
- Auswahl einer geeigneten zugelassenen Plattform (Plateforme agréée / PA) und Begleitung bei der Einrichtung
- Einrichtung und Prüfung der Rechnungsadressierung und Routing-Daten im französischen E-Rechnungsverzeichnis
- Analyse Ihrer bestehenden Rechnungs- und Buchhaltungsprozesse
- Unterstützung Ihrer EDV-Abteilung bei der Anbindung Ihrer ERP- und Buchhaltungssysteme
- Prüfung der erforderlichen Rechnungsformate und Pflichtangaben
- Einrichtung der Prozesse für E-Invoicing, E-Reporting und Zahlungsdaten
- Durchführung von Tests vor dem Go-Live
- Schulung und Begleitung Ihrer französischen und deutschen Teams
Für die Übermittlung und den Empfang elektronischer Rechnungen sowie der relevanten E-Reporting-Daten spielen die vom französischen Staat zugelassenen Plattformen künftig eine zentrale Rolle.
Unser besonderer Vorteil: Wir betrachten die Reform nicht isoliert als IT-Projekt, sondern verbinden die französischen steuerlichen und buchhalterischen Anforderungen mit den Prozessen Ihrer deutschen Muttergesellschaft. So können wir gemeinsam mit Ihrer Finanzabteilung und Ihren IT- bzw. ERP-Ansprechpartnern eine Lösung entwickeln, die sowohl den französischen Vorschriften als auch Ihren konzerninternen Anforderungen entspricht.
05Was ist der Unterschied zwischen einem Steuerberater und Steueranwalt in Frankreich?
Der Expert-comptable (Steuerberater) und der Steueranwalt (Avocat fiscaliste) verfügen über komplementäre Kompetenzen im Steuerbereich.
Der Expert-comptable begleitet Ihr Unternehmen im laufenden Geschäft und führt in der Regel auch die Buchhaltung und erstellt die Jahresabschlüsse. Er übernimmt insbesondere auch die Erstellung von Steuererklärungen und stellt die korrekte Anwendung der laufenden steuerlichen Vorschriften sicher, übernimmt die laufende steuerliche Beratung im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit sowie die Begleitung bei Betriebsprüfungen.
Der Steueranwalt ist in erster Linie Spezialist für Steuerrecht. Seine Einschaltung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn eine vertiefte rechtliche Analyse erforderlich ist, etwa bei komplexen Umstrukturierungen, außergewöhnlichen Transaktionen, speziellen steuerrechtlichen Fragestellungen oder steuerlichen Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung. Er kann seinen Mandanten zudem vor Gerichten vertreten und verteidigen.
In der Praxis arbeiten beide Berufsgruppen in Frankreich regelmäßig eng zusammen.
ABTF als Expert-comptable ist dabei Ihr zentraler Ansprechpartner für die laufende buchhalterische und steuerliche Betreuung (Erstellung und Einreichung von Steuererklärungen) Ihres Unternehmens, während der Steueranwalt ergänzend eingeschaltet wird, wenn eine besondere rechtliche oder prozessuale Expertise erforderlich ist.
06Wie unterstützen wir Mitarbeiter aus Deutschland bei der Einarbeitung in das französische Recht?
Vorkenntnisse im französischen Recht sind bei uns keine Voraussetzung.
Mitarbeiter aus Deutschland werden bei ABTF / TWF strukturiert und intensiv in die französischen steuerlichen, buchhalterischen und rechtlichen Besonderheiten eingearbeitet.
Die Einarbeitung erfolgt dabei praxisnah im Rahmen konkreter Mandate unter dem Motto "Learning by Doing" und wird durch erfahrene Kollegen eng begleitet.
Ergänzend bieten wir interne und externe Schulungen an. Dabei legen wir besonderen Wert darauf, die Unterschiede zwischen dem deutschen und französischen System zu vermitteln.
So können unsere Mitarbeiter Schritt für Schritt fundierte Kenntnisse des französischen Rechts aufbauen und zunehmend eigenverantwortlich unsere deutsch-französischen Mandate betreuen.
Ihre Frage ist nicht dabei?
Wir freuen uns auf Ihre Nachricht. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon oder E-Mail.
Jetzt Kontakt aufnehmen